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Überblick über das Schiedsgerichtsverfahren in Spanien

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Das spanische Schiedsrecht, verankert im Schiedsgesetz Nr. 60/2003 (Ley de Arbitraje), bildet die Grundlage für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Parteien. Ergänzend dazu finden die Vorschriften des Zivilprozessrechts Anwendung. In diesem Blogbeitrag werfen wir einen Blick auf einige wichtige Aspekte dieses Schiedsrechts.

Die Vorschriften des spanischen Schiedsverfahrens finden Anwendung, sofern sich der Schiedsort in Spanien befindet (Art. 1 Abs. 1 Ley de Arbitraje). Einige Regelungen können selbst dann zur Anwendung kommen, wenn sich der Schiedsort im Ausland befindet (Art. 1 Abs. 2 Ley de Arbitraje).

Zunächst ist zu prüfen, ob wirksam eine Schiedsklausel vereinbart wurde. Die Gültigkeitsvoraussetzungen von Schiedsklausel nach spanischem Recht umfassen keine besonders strengen Formvorschriften; grundsätzlich genügt beispielsweise die Schriftform (Artikel 9.3 Ley de Arbitraje). Hierdurch ist eine besondere Flexibilität bei der Abfassung und Vereinbarung von Schiedsklauseln gewährleistet. Zurückgegriffen werden kann hierbei auf Musterklauseln, die von den verschiedenen Schiedsgerichtsorganisationen zur Verfügung gestellt werden.

Bindungswirkung: Wurde eine Schiedsklausel einmal wirksam vereinbart, entfaltet sie grundsätzlich Bindungswirkung für die Parteien. Das bedeutet, dass der Weg zu den ordentlichen Gerichten gesperrt ist, soweit die jeweilige Streitigkeit von der Schiedsklausel umfasst ist. Dies hängt von der jeweiligen Vereinbarung der Parteien ab.

Unzuständigkeitseinrede und Fristen: Ein Gericht, dass trotz bestehender und wirksamer Schiedsvereinbarung angerufen wird, erklärt sich auf Antrag einer Partei für unzuständig (Art. 7 Ley de Arbitraje, Art. 39, 63, 65 des Zivilprozessgesetzes). Die Unzuständigkeitseinrede kann innerhalb von 10 Tagen erhoben werden.

Vorläufige und sichernde Maßnahmen: Vorläufige und sichernde Maßnahmen können auf Antrag einer Partei nicht nur durch das Schiedsgericht, sondern – soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben – auch durch das Gericht erlassen werden, wo der Schiedsspruch vollstreckt werden kann (Art. 8 Ley de Arbitraje, Art. 724 Zivilprozessgesetz).

Entscheidung des Schiedsgerichts: Das Schiedsgericht entscheidet gemäß Art. 37 Abs. 1 Ley de Arbitraje per Schiedsspruch (laudo). Dabei entscheidet das Schiedsgericht nicht nur inhaltlich zur Sache, sondern auch nach Maßgabe der Schiedsvereinbarung über die Kosten.

Der schriftliche Schiedsspruch hat bindende Wirkung (Art. 43 Ley de Arbitraje). Die Parteien können daher nur eingeschränkt gegen diesen vorgehen. Die einzige Möglichkeit ist die Nichtigkeitsklage (Art. 40 Ley de Arbitraje). Zuständig hierfür ist das Obergericht der Autonomen Gemeinschaft, wo der Schiedsspruch erlassen wurde (Art. 8 Abs. 5 Ley de Arbitraje). Die Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage beträgt zwei Monate nach Zustellung des Schiedsspruches (Art. 41 Abs. 4 Ley de Arbitraje).

Eine Aufhebung des Schiedsspruches erfolgt nur in wenigen, abschließend aufgezählten Fällen (Art. 41 Abs. 1 bis 3 Ley de Arbitraje). Danach liegt ein Aufhebungsgrund vor, wenn die Partei, die die Aufhebung beantragt, behauptet und beweist,

– dass die Schiedsvereinbarung nicht besteht oder ungültig ist,
– dass von der Bestellung des Schiedsrichters oder dem Schiedsgerichtsverfahren nicht ordnungsgemäß benachrichtigt wurde,
– dass Schiedsrichter über Fragen entschieden haben, die ihnen nicht vorgelegt wurden
– dass die Bestellung der Schiedsrichter/das Schiedsgerichtsverfahren nicht in Übereinstimmung mit der Vereinbarung zwischen den Parteien erfolgt ist
– dass der Schiedsrichter über Angelegenheiten entschieden hat, die nicht der Schiedsgerichtbarkeit unterliegen
– dass der Schiedsspruch gegen die öffentliche Ordnung verstößt

Vollstreckung: Die Vollstreckung aus dem Schiedsspruch erfolgt gem. Art. 44 Ley de Arbitraje nach den Zwangsvollstreckungsregeln (Art. 517 ff. des spanischen Zivilprozessgesetzes. Aus dem Schiedsspruch kann selbst dann vollstreckt werden, wenn eine Nichtigkeitsklage anhängig ist. Sie kann jedoch gegen Stellung einer Sicherheit ausgesetzt werden (Art. 45 Absatz 1 Ley de Arbitraje).

Das spanische Schiedsrecht bietet ein gut strukturiertes Rahmenwerk für die Beilegung von Streitigkeiten außerhalb der Gerichtsbarkeit und bietet sich daher als Alternative an. Vorteilhaft kann insbesondere der Aspekt sein, dass als Schiedsrichter Personen eingesetzt werden, die spezialisierter in bestimmten Rechtsgebieten sind und daher unter Umständen größeren Sachverstand mitbringen, als die ordentlichen Gerichte. Zu beachten sind allerdings auch die anfallenden Kosten, die meist höher liegen als die Kosten für ordentliche Gerichtsverfahren.

Autor:
Dr. Dominic John Patrick Porta, LL.M.
Rechtsanwalt (Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Nr. 52954)
Abogado (ICAIB n° 6645)
dominic.porta@anwaltmallorca.eu
www.anwaltmallorca.eu

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